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aburteilen

aburteilen: jmdn./etw. aburteilen

Umschreibung: jmdn./etw. verurteilen [GG]; verdammen [DUO: aburteilen]; jmdn. oder etwas (vorschnell) abwertend herabsetzend beurteilen [DWB2: aburteilen]

Analyse der Bedeutung: Das Verbum ‚aburteilen‘ entstand Ende des 15. Jhs. und bedeutete anfänglich ‚eine Rechtssache, einen Prozess durch (gerichtliches) Urteil entscheiden‘, ab dem 16. Jh. ‚beurteilen‘ und seit dem 17. Jh. ‚rechtskräftig verurteilen‘. Die historische Form mnd. afōrdēlen trägt hingegen die Bedeutung ‚gerichtlich aberkennen’. [Vgl. WPE: Urteil].
Als ursprüngliches Rechtswort wird es analog zu ‚richten‘, ‚urteilen‘ und ‚verurteilen‘ dem juristischen Kontext entrückt, um im übertragenen Sinne ‚verurteilen‘ oder ‚verdammen‘ zum Ausdruck zu bringen. [GG] - 

Realienkundliches: Im Landrecht von Siebenbürgen (1744) wird bspw. ‚aburteilen‘ im Sinne eines bereits gefällten Urteils verwendet:

abgeurtheilte sachen koͤnnen nicht wieder ... vorgenommen werden (SiebbLR.(1744) Register) [DRW-WA: aburteilen III]

Die Weistümer der Rheinprovinz beinhalten um 1616 ‚aburteilen‘ in der Bedeutung von ‚bestrafen‘:

Zum achten, daß, da dis munster einige mißtätige angegriffen, gefänglich hinfuhrten und fast hielten oder gehalten hätten, hernegst aber selbige pein- und halsbruchtig befunden, solche alsobald dem des erzbischofen gogreven, verwaltern zu Hochsteden, anzukundigen und von ihme ohne einig des munsters beschwärnuß mit zuziehung des gerichts abzuurteilen seien. [Aubin 1913, S. 141]

Semantische Prozesse: pejorativ - Figuriertheit: Hyperbel - Querverweis: ↑jmdn./etw. verurteilen; ↑den Stab (über jmdn./etw.) brechen

 

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