Bausch und Bogen
Bausch und Bogen: in Bausch und Bogen
Umschreibung: ganz und gar, im Ganzen genommen, ohne das Einzelne zu berücksichtigen [DUR: Bausch]; total, ohne Ausnahme [LDR: Bausch]
Analyse der Bedeutung: Das Maskulinum ‚Bausch‘ im Sinne von ‚lockere knäuelartige Verdickung‘ oder ‚Wulst‘ weist die Formen ahd. būsc (‚Schlagriemen mit eingenähten Metallteilen, den sich die Faustkämpfer wulstförmig um Hände und Arme wickeln’) und mhd. būsch (‚Schlag, der Beulen verursacht’ oder ‚Sattelwulst’) auf. Sie führen allesamt auf die ie. Wurzel *b(e)u-, *bh(e)u-, *b(h)ū- mit der Bedeutung von ‚aufblasen, schwellen’ zurück. [Vgl. WPE: Bausch].
Das maskuline Substantiv ‚Bogen‘ als ‚Biegung, Krümmung‘ oder ‚Papier- und Druckbogen‘ lautet im Ahd. sowie Asächs. bogo (‚Waffe, Bauteil oder Bauwerk in Bogenform, gekrümmte Linie, Fläche‘), im Mhd. boge, im Mnd. bōge, im Mnl. bōghe oder booch, im Nl. boog, im Afries. sowie aengl. boga, im Engl. bow, im Anord. bogi, im Schwed. båge, im Krimgot. boga und im Germ. schließlich *bugan-. Die Form Boge wird im 16. Jh. von ‚Bogen‘ abgelöst. [Vgl. WPE: Bogen].
Die alliterierende Zwillingsformel ‚Bausch und Bogen‘ wird einerseits dem mathematischen Bereich zugewiesen, präziser mit der historischen Grundstücksvermessung in Verbindung gebracht: Mittels ‚Bausch‘ wurde auf Ausbuchtungen bzw. die auswärtsgehende Fläche referiert, wohingegen ‚Bogen‘ die Einbuchtungen resp. die einwärtsgehende Fläche definierte. Die konkrete Redensart in Bausch und Bogen jedoch ist neben der Amts- und Kaufmannssprache auch der Rechts- bzw. Kanzleisprache als Formel zugeordnet. Unter dem rechtlichen Aspekt wurde mit der Redensart zum Ausdruck gebracht, dass bei einem käuflichen Erwerb oder dem Gütervertrieb Verlust und Gewinn, Vor- und Nachteil zu einem Ausgleich führen und deshalb nicht auf jedes Detail geachtet werden muss. [Vgl. DUR: Bausch; vgl. ROE: Bausch; vgl. LDR: Bausch; vgl. DWB1: bausch; vgl. DSL: Bausch; vgl. DUO: Bausch; vgl. WPE: Bausch].
Auf Basis des geschilderten Grundstückserwerbs oder -verkaufs, wo den Details der ein- und auswärtsverlaufenden Grenzflächen kein zu hoher Wert beigemessen wird, sondern die Gesamtsituation letztendlich bewertet wird, hat sich das heutige bildhafte Bedeutungsspektrum von in Bausch und Bogen zusammengesetzt. [GG] - Entstehungszeit: 16. Jh. [WPE: Bausch] -
Realienkundliches: Den Verordnungen des Land-Recht des Großherzogthums Baden, Karlsruhe 1809 zufolge findet bei einem ‚Verkauf in Bausch und Bogen‘ kein Wiegen, Zählen oder Messen statt. Die Möglichkeit, Klage zu erheben, besteht, wenn kein ‚Kauf in Bausch und Bogen‘ erfolgt:
1585. Waaren, die nicht in Bauſch und Bogen; ſondern nach Maas, Zahl, oder Gewicht verkauft werden, bleiben auf des Verkäufers Gefahr, bis ſie abgewogen, gezählt, oder zugemeſſen ſind; der Käufer kann jedoch ſo gut auf ihre Ueberlieferung, als auf Entſchädigung klagen, wenn das Verſprechen unerfüllt bleibt.
1586. Ein Verkauf in Bauſch und Bogen uͤberträgt das Eigenthum ohne daſz desfalls die Waaren abgewogen, zugezählt, oder zugemeſſen werden.
[Karl Friedrich 1809, S. 435]
Semantische Prozesse: phraseologisiert; Zwillingsformel (Bausch und Bogen) - Sozialhistorisches: Kaufmannssprache; Juristensprache - Interlingual Kompatibles: dän.: rub og stub [PONS]; engl.: lock, stock and barrel [PONS]; frz.: en bloc [PONS]; ital.: in blocco [PONS]; nl.: en bloc [PONS]; poln.: w czambuł [PONS]; span.: en bloque [PONS]; tschech.: jak to leží a bĕží od stojí [PONS] - Figuriertheit: Alliteration
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