Boykott
Boykott: Boykott(-e)
Umschreibung: Verweigern, Nichtbeachten [DUO: Boykott]; Ausschluss von den politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Beziehungen [DUO: Boykott]; Zwangsmaßnahme gegen einen Missliebigen, die sich in einer Warensperre und Kundensperre und in allgemeiner Ächtung ausdrückt [eWDG: Boykott]
Analyse der Bedeutung: Das Maskulinum ‚Boykott‘ in der Bedeutung von ‚Ächtung durch wirtschaftliche, politische, soziale Isolierung’ führt als Deonym auf den englischen Güterverwalter Charles Boycott zurück, dessen Auswanderung im Jahr 1880 dadurch erzwungen wurde, dass die Arbeiter und Geschäftsleute jeglichen Verkehr mit ihm beendeten. Als Grund für die unter der irischen Landliga erwirkten Ächtung wird sein rigoroses Verhalten gegenüber den Pächtern genannt. Ende des 19. Jhs. wird der politisch geprägte Begriff in die deutsche Sprache integriert [vgl. ROE: Boykott; vgl. WPE: Boykott; vgl. DUO: Boykott], um vom historischen Vorfall motiviert das o. g. übertragene Bedeutungsspektrum zum Ausdruck zu bringen. [GG] - Entstehungszeit: Ende 19. Jh. [WPE: Boykott] -
Realienkundliches: Gesetzliche Regelung des Boykottverbotes in Deutschland:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.
(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf:
1.
nach diesem Gesetz,
2.
nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
3.
nach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist.
(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
1.
einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder
2.
sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder
3.
in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.
(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.
[Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 1998]
Interlingual Kompatibles: dän.: boykot [PONS]; engl.: boycott [PONS]; frz.: boycott[age] [PONS]; isl.: samskiptabann [PONS]; isl.: viðskiptabann [PONS]; ital.: boicottaggio [PONS]; kroat.: bojkot [PONS]; nl.: boycot [PONS]; norw.: boikott [PONS]; poln.: bojkot [PONS]; port.: boicote [PONS]; schwed.: bojkott [PONS]; serb.: bojkot [PONS]; slowak.: bojkot [PONS]; slowen.: bojkot [PONS]; span.: boicot [PONS]; tschech.: bojkot [PONS] - Figuriertheit: Deonym; auch Hyperbel (Bedeutung 1) - Querverweis: ↑Boykott(-erklärung, -aufruf, -ierung, -eurIn…); ↑jmdn./etw. boykottieren
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Boykott: Boykott(-erklärung, -aufruf, -ierung, -eurIn…)
Umschreibung: Offizielle Ankündigung eines Boykotts [DUO: Boykotterklärung]; Aufruf zum Boykott [DUO: Boykottaufruf]; das Boykottieren, das Boykottiertwerden [DUO: Boykottierung]; Person, die jmdn. oder etwas boykottiert [DUO: Boykotteur; Boykotteurin]
Analyse der Bedeutung: Zur Etymologie und historischen Herleitung aller hier nur ausschnitthaft angeführter Kompositionsmöglichkeiten mit ‚Boykott‘ vgl. ↑Boykott(-e). - Realienkundliches: Siehe ↑Boykott(-e). - Figuriertheit: Deonym - Querverweis: ↑Boykott(-e); ↑jmdn./etw. boykottieren
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