einlochen
einlochen: jmdn. einlochen / eingelocht werden
Umschreibung: jmdn. ins Gefängnis bringen, einsperren [DUO: einlochen] / eingesperrt bzw. ins Gefängnis gebracht werden [GG]
Analyse der Bedeutung: Das Neutrum ‚Loch‘ (‚offene Stelle, Öffnung, Spalte, Vertiefung, Lücke‘), von welchem sich das Verbum ‚einlochen‘ ableitet, lautet im Ahd. loh, womit bereits u. a. das ‚Gefängnis‘ bezeichnet wurde, im Mhd. loch (‚Versteck, Höhle, Loch, Öffnung, Gefängnis, Hölle’), im Asächs. lok (‚Loch’), im Mnd. lok, im Mnl. loc (‚Loch, Öffnung’), im Aengl. loc (‚Schloss, Riegel, verschlossener Raum, Gefängnis’), im Engl. lock (‚Schloss, Verschluss’), im Anord. lok (‚Schloss, Riegel, Raum, Schluss, Ende’) und im Schwed. lock (‚Deckel’) mit germ. *luka-. Als zugrundeliegende ie. Wurzel wird *leug-, *lŭg- (‚biegen’) vermutet. Die Verbalform ‚einlochen‘ taucht ab dem 16. Jh. auf, wo sie ursprünglich ‚in ein Loch einfügen/einpassen‘ bedeutete. Ab dem 19. Jh. ist die bildhafte Bezeichnung für ‚ins Gefängnis stecken‘ bezeugt. [Vgl. WPE: Loch].
Die metaphorische Wendung jmdn. einlochen / eingelocht werden führt im Rahmen der Haftstrafe auf verschiedene Gefängnistypen, wie sie ab dem Mittelalter belegt sind, zurück. Neben trockenen Brunnen fungierten auch Hundehütten bzw. das sich im Rathaus befindliche ‚Hundeloch‘ (wie bspw. in Nürnberg oder Regensburg) als Inhaftierungs-Einrichtungen. Von Letzterem hat sich die Bezeichnung ‚Loch‘ für ‚Gefängnis‘ in verkürzter Version abgeleitet. [Vgl. ROE: Loch; vgl. LDR: Loch]. Ein weiterer historischer Terminus, womit eine unterirdische Zelle bezeichnet wird, ist das ‚Lochgefängnis‘ resp. mhd. loch-gevencnisse [NLexer]. [Vgl. HRG-HL: Loch]. Eine Freiheitsstrafe wäre im altgermanischen Recht nicht verankert gewesen. [Vgl. LDR: Loch].
Von einem Erdloch, Brunnen oder der Unterbringung der Hunde als umfunktionierte Gefängniszelle, in die eine zur Freiheitsstrafe verdammte Person gesteckt wurde, motiviert, hat sich das Verbum ‚einlochen‘ mit seiner übertragenen Bedeutung von ‚inhaftieren‘ abgeleitet. [GG] - Entstehungszeit: 19. Jh. [WPE: einlochen] -
Realienkundliches: Wie die Nürnberger Polizeiordnungen des 13. bis 15. Jhs. in einer Regelung aus dem 15. Jh. vermerken, werden Fremde bei verbotenem nächtlichem Herumtreiben (‚Nachtgehen‘) und ‚Unzucht‘ mit Buße und Gefängnisstrafe belegt:
8. Nachtgehen und Unzucht.
Es sol hinfür nyemands in diser stat, nachdem und es zwu hore in der nacht geschlagen hat, one ein sichtig prynent liecht auff der gassen geen, und dartzu auch einich geschrey oder unzucht nicht fuͤren oder uͤben, dann wer das überfuͤre und darumb fürbracht wurde, der solt von einer überfaren fardt gemeiner stat zu puß verfallen sein und geben ein pfund newer haller, on genad, oder so lang von der stat sein biß er solich gelt bezalt. Und wo auch dieselben ubertretter und verprecher ditz gesetz auff der gassen betretten wurden, so sollt von den burgern ein gelübde und von anndern inwonern und gesten ein bürgschafft, sich der ding halben für die fünff herren zu stellen, genomen werden, und sollen dannoch gleichwol darzu das gellt der auffgesatzten puß geben als vor steet. Welche burgere, einwoner und geste aber, so also betretten, den knechten darzu geordnet unbekannt weren und nit burgschafft hetten, die sollen in das loch gefuͤrt werden und nichts destmynder darzu die vorgesatzten puß geben. […] [Bader 1966, S. 55]
Diastratik: salopp [DUO: einlochen] - Allgemeiner Gebrauchskontext: polizeilich, kriminalistischer Kontext - Interlingual Kompatibles: frz.: coffrer [PONS]; ital.: mettere dentro [PONS]; nl.: in de bak zetten [PONS]; schwed.: bura in [PONS]; slowen.: vtakniti v luknjo [PONS]; span.: enchironar [PONS] - Figuriertheit: Drastik; Komik - Querverweis: ↑jmdn./etw. in Ketten legen / in Ketten gelegt werden
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