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mundtot

mundtot: jmdn. mundtot machen / mundtot gemacht werden

Umschreibung: jmdm., die/der einem unbequem und hinderlich ist, auf rücksichtslose, unerlaubte Weise die Gelegenheit zur Äußerung, zur Entfaltung nehmen [DUO: mundtot; GG]; jmdn. zum Schweigen, Verstummen bringen [eWDG: mundtot]

Analyse der Bedeutung: Das Adjektiv ‚mundtot‘ weist ab dem 19. Jh. die heutige übertragene Bedeutung auf, bezog sich jedoch ursprünglich über mhd. munt im rechtlichen Sinne auf ‚Hand, Schutz, Schirm, Schutzgewalt‘ und bedeutete im 17. Jh. folglich ‚entmündigt‘ oder ‚unfähig, Rechtshandlungen auszuführen‘. Über volksetymologische Einflüsse wurde es schließlich aufgrund der ähnlichen Lautung auf den ‚Mund‘ bezogen. [Vgl. WPE: mundtot; vgl. ROE: mundtot; vgl. LDR: mundtot]. - Entstehungszeit: 19. Jh. [WPE: mundtot] - 

Realienkundliches: In Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung von 1552 wird eine Person, die sich der Verschwendungssucht schuldig gemacht hat, ‚mundtot‘ d. h. geschäftsunfähig gemacht [vgl. DRW-WA: mundtot]:

[Tit. 39 §2]
So setzen / ordnen vnd beuelhen wir allen vnsern Amptleüten vnd Gerichten / das sie hierinn sonder fleissigs auffmercken haben woͤllen / wa sie vnder jrem ampt vnd Gericht einen solchen gesellen erfarn werden / der gehoͤrter massen angefangen / das sein also vnnütz oder üppiklich zůverschwenden vn{d} on zů werden / {et}c. das sie / one einiche{n} verzug / den selbigen für sie beschicken / mit sonderm ernst vnd fleiß sein übel vnd vnnutz haußhalten / jme fürhalten / vnd darbei ampts halb warnen vnd beuelhen woͤllen / von solchem seinem fürnemen vnd verthoͤnischen wesen abzůston / sich zů bessern / vnd jme selbs / auch seinen weib vn{d} kindern fürthin (wie sichs gebürt) nutzlich / wol vnd erbarlich hauß zůhalten / darbei sich wesenlich / bescheiden vnd geschicklich zůerzeigen / das sein recht vn{d} wol wie ein haußuatter vor Gott vnd allen rechten schuldig / zůuerwalten / mit disem anhang / da er weitter mit seinen vnnützen haußhalten fürfarn / sich selbs / auch sein weib oder kinder / nit bedencken wurde / das er gewißlich seiner verwaltung gentzlich entsetzt / vnd seinen haab vnd guͤtern vormünder verordnet / darzů er Mundt tod gemacht / vnd nicht dest weniger seiner ferner vngehorsame oder übelhaltens gestrafft werden / darnach er sich schicken / recht weßlich vnd wol haußhalten soll. [Herzog Christoph von Württemberg 1552, Bl. 45v–46r, Tit. 39 §2]

Semantische Prozesse: phraseologisiert - Interlingual Kompatibles: dän.: lukke munden på én [PONS]; nl.: iem de mond snoeren [PONS]; schwed.: tysta munnen på någon [PONS]; slowen.: zavezati komu jezik [PONS]; span.: taparle la boca a alguien [PONS] - Figuriertheit: Hyperbel

 

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