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niet- und nagelfest

niet- und nagelfest: (alles,) was nicht niet- und nagelfest ist

Umschreibung: alles, was beweglich ist; alles, was man mitnehmen kann [LDR: Niete]; alles bewegliche Gut, alles, was man wegtragen kann [DUR: Niete]

Analyse der Bedeutung: Das feminine Substantiv ‚Niete‘ oder auch ‚Niet‘ im Sinne eines ‚Metallbolzens mit verdicktem Ende‘ wird im Mhd. als niet oder niete (‚breitgeschlagener Nagel’), im Nd. als Nēd und im Nl. in der Form von niet wiedergegeben. Über die außergermanischen Formen griech. knýzesthai (κνύζεσθαι) (‚sich kratzen’) sowie knýthos (κνύθος) (‚kleiner Dorn’) ist der Schluss auf die ie. Wurzel *ken(ə)- (‚kratzen, schaben, reiben’) möglich. [Vgl. WPE: Niete].
Zur Etymologie von ‚Nagel‘ siehe ↑etw. brennt (jmdm.) unter/auf den Nägeln.
Die Redensart (alles,) was nicht niet- und nagelfest ist beinhaltet die Paarformel ‚niet- und nagelfest‘, wobei ‚nagelfest‘ ursprünglich einen Rechtsausdruck darstellte. Als solcher definierte er sämtliche Objekte, die innerhalb von Bauten fixiert waren und im Falle eines Eigentümerwechsels nicht übersiedelt werden durften. [Vgl. LDR: Niete; vgl. DWB1: nagelfest]. Wie diverse schriftliche Rechtsquellen belegen, wurde der Ausdruck häufig mit band-, erd-, wied-, wand- und nietfest [vgl. DWB1: Niete; vgl. DRW-WA: nagelfest] kombiniert, wobei sich letzterer in der heutigen Formulierung durchgesetzt hat. - Entstehungszeit: 18. Jh. [WPE: Niete] - 

Realienkundliches: Wie mittels eines Beleges aus dem 14. Jh. innerhalb der Rechtsbücher Altlivlands belegbar ist, ist ‚nagelfest‘ mit ‚erdfest‘ kombiniert:

§3. Tins und tegeden in den dorpen is nene varende have unde wat ertvast unde nagelvast is. [von Bunge 1879, S. 80]

Unter dem Abschnitt Vorſchriften uͤber Brandſchadens-Versicherungs-Anstalten, A. Fuͤr Gebaͤude des Staatsrechts des Königreich Wittembergs von 1831 scheint die positiv formulierte Wendung im wortwörtlichen Sinne und somit mit Rechtsbezug auf. Zur Berechnung des Wertes eines Gebäudes wird alles, was niet- und nagelfest ist, berücksichtigt:

Die Angabe des Werthes eines Gebaͤudes haͤngt nicht von der Schaͤtzung des Eigenthuͤmers ab, ſondern es wird obrigkeitlich geſchaͤtzt, und zwar nach deren wahrem (Verkaufs⸗) Werthe. Alles was nied⸗ und nagelfeſt iſt, darf in die Schaͤtzung aufgenommen werden. [Mohl 1831, S. 697]

Semantische Prozesse: phraseologisiert; Zwillingsformel (niet- und nagelfest); satzwertig; Sprichwort - Interlingual Kompatibles: dän.: nagelfast [PONS]; engl.: everything that's not nailed down [PONS]; isl.: allt lauslegt [PONS]; nl.: (aard- en) nagelvast [PONS]; slowen.: vse, kar ni pribito [oder trdno pritrjeno] [PONS] - Figuriertheit: Alliteration (niet- und nagelfest)

 

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