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schwören

schwören: (sich) etw. hoch und heilig schwören

Umschreibung: etw. nachdrücklich versprechen; etw. demonstrativ beteuern [RAI: etwas hoch und heilig versprechen/beteuern/schwören]; etw. aus vollem Herzen versichern [GG]

Analyse der Bedeutung: Die Verbalform ‚schwören‘ in der Bedeutung von ‚(vor Gericht feierlich) einen Eid ablegen‘ wird im Ahd. unter swer(i)en bzw. swerren, im Mhd. als swern, im Asächs. in der Form von swerian, im Mnd. als swēren, im Mnl. über swēren, im Nl. als zweren, im Afries. als swera respektive swara, im Aengl. in der Form von swerian, im Engl. über to swear, im Anord. als sverja, im Schwed. als svära mit germ. *swarjan und im Got. als swaran wiedergegeben. Möglicherweise lässt sich über griech. hermēné͞us (ἑρμηνεύς) (‚Übersetzer, Deuter, Ausleger’), lat. sermo (‚Wechselrede, Unterhaltung, Gespräch, Vortrag’), aslaw. svarъ (‚Kampf, Streit’), russ. svára (свара) bzw. ssóra (‚Streit, Zank, Hader’) die ie. Wurzel *su̯er- oder *ser- (‚sprechen, reden’) postulieren. Eine andere Möglichkeit ist über die Herleitung aus der ie. Wurzel *u̯er- (‚feierlich sagen, sprechen’) gegeben. [Vgl. WPE: schwören].
Die Wendung etw. hoch und heilig schwören, die sich u. a. aus der Paarformel ‚hoch und heilig‘ zusammensetzt, wird auf den rechtlichen Gestus, der mit der Eidesleistung in Verbindung steht, zurückgeführt. [Vgl. ROE: Hand]. Wie unter ↑Bei meinem Barte! im Detail angeführt ist, erhob man dazu eine Hand, während die andere auf unterschiedliche Gegenstände oder Körperteile gelegt werden konnte. Während ‚hoch‘ wohl das Erheben der Hand impliziert, legt ‚heilig‘ den Schluss nahe, dass es sich um eine christliche Reliquie wie das Kreuz handelt, die von der Berührung durch die andere Hand betroffen ist. [GG]
Von diesem höchsten Akt der symbolisch bekräftigten Eidesleistung motiviert, wird im übertragenen Sinne mittels etw. hoch und heilig schwören die unwiderrufliche Beteuerung impliziert. Daran anknüpfend verfügt die Redewendung auch über das Potenzial, den Eindruck von vollster Ehrlichkeit entstehen zu lassen. [GG] - 

Realienkundliches: Ein Eintrag aus dem Jahre 1330 der Stadtrechte von Brünn (das 13. und 14. Jh. umfassend) erwähnt die Einschränkungen an Personen, denen es innerhalb des Gerichtes erlaubt ist, auf das Kreuz zu schwören. Ausgenommen sind folglich die Schöffen, Personen des Rates sowie die geschiedenen und verheirateten Personen:

189, Weltliche geczeugen nicht dürfen swern.
Wi wol daz recht sei, daz alle geczeugen vor gericht auf dem chreutz sweren schullen, doch di schephen, di da swerent, wan man seu czu schephen setzet, di duerfen vor dem gericht auf dem chreutz nicht sweren. Geczeugen auch di haissent ratleut, und schidleut, und heiratleut, di dürfen auch nicht sweren vor dem gericht auf dem chreutz, den sunder der richter vreit seu, daz si sagen pei ieren treun und pei ier sel, waz in gewissen sei. [Rössler 1852, S. 391]

Semantische Prozesse: Zwillingsformel (hoch und heilig); sprichwörtliche Redensart; häufig auch ironisierend oder scherzhaft - Interlingual Kompatibles: dän.: sværge højt og helligt [PONS]; nl.: bij hoog en (bij) laag zweren [PONS]; poln.: przysięgać [lub zaklinać się] na wszystkie świętości [PONS] - Figuriertheit: Alliteration; Hyperbel - Querverweis: ↑Stein und Bein schwören; ↑Gift darauf nehmen können

 

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