Verhör
Verhör: Verhör
Umschreibung: eingehende, strenge Befragung [ZDL: Verhör]
Analyse der Bedeutung: Das Neutrum ‚Verhör‘ im Sinne von ‚Anhören erfragter Antworten‘ taucht im Spätmhd. als Femininum in den Formen verhoere sowie verhoer auf. Das neutrale Genus löst über verhör mit dem 18. Jh. das feminine ab. [Vgl. WPE: hören; vgl. DWB1: verhör].
Einerseits wird mit dem Substantiv auf das Anhören in allgemeineren Kontexten wie z. B. die Audienz oder eine Prüfung bzw. ein Examen referiert, andererseits findet es seit jeher als gerichtlicher Terminus Verwendung. Letzteres ist nach den Brüdern Grimm auch für die Prägung von Wendungen wie ↑jmdn. ins Verhör nehmen verantwortlich. [Vgl. DWB1: verhör].
Als motivierendes Bild für die übertragene Bedeutung fungiert die gerichtliche Verhörsituation, die auf analoge Weise von besonders ernsthaftem und strengem Charakter ist. [GG] -
Realienkundliches: Das Landrecht bzw. Policey: Gerichts-, Malefitz- vnd [und] andere Ordnungen. Der Fürstenthumben Obern vnd Nidern Bayrn führt um 1616 folgende Details zur Abhaltung (Häufigkeit und Ort) von Verhören an:
Vierter Titul.
Der Sibendte Articul.
Wie offt die Verhoͤrn in den vndern Gerichten zehalten.
ES ſollen auch zu beſſerer befuͤrderung deſz Rechtens / in den gemainklich fuͤrfallenden Strittſachen / zu allen vierzehen Tagen / drey Wochen / oder auffs laͤngſt alle Monat / in allweg aber in den groͤſſern Landtgerichten / wo vil Handlungen / von vierzehen Tagen zu vierzehen Tagen / Verhoͤren gehalten / vnd den Parteyen auffs baͤldeſt / ſo muͤglich / zu ihrem Rechten geholffen werden / Da aber die Sachen an ihr ſelbſt keinen verzug leyden kan / oder frembde durchraiſende Perſonen betrifft / ſollen die Richter vnd Obrigkeiten die Handlung nit biſz auff die ordenliche Verhoͤrn einſtellen / ſonder in ſolchen faͤllen / jedem vnuerzogenlich die gebür handlen. Wo ſich aber auch in haltung der ordenlichen Verhoͤrn ein vnuerantwortliche verzüglichkeit der Richter vnd Obrigkeiten / mit grundt befinden wurde / ſollen ſie nit allein den Parteyen jhren ſchaden vnd vnkoſten abzethůn ſchuldig / ſonder noch darzu gegen jhnen die gebürende Straff vorbehalten ſein. Doch ſoll diſer Articul auff die Hofmarchen nit verſtanden werden / allweiln in denſelben offtermals wenig / oder gar keine ſtrittige Sachen in geraumer zeit fuͤrkommen. Nichts deſtoweniger aber wirdet ein jeder Hofmarchsherr / nach beſchaffenheit vnd vile der Handlungen / die Verhoͤren alſo anzuſtellen wiſſen / daſz ſich niemandt vngebuͤrlichen verzugs deſz Rechtens zubeſchweren hab.
Der Achte Articul.
Wo die Verhoͤrn zuhalten.
DIe Verhoͤrn vnd abhandlung der Gerichtshaͤndel / ſollen an orten / wo keine ſonderbare Gerichtshaͤuſer / oder Gerichtsſchrannen / in den Pfleghaͤuſern / in den Hofmarchen in den Schloͤſſern vñ der Hofmarchsherrn : oder wo daſelbſt nit gelegenheit / in der Richter / oder Gerichtſchreiber Wohnungen gehalten werden / Es were dann an einem oder andern ort / die vngelegenheit ſo groſz / daſz man die Verhoͤrn an ſolchen orten nit halten kunde / Alſzdann moͤgen ſie wol in einem Wirthshauſz / doch in einer ſonderbarn Stuben / darinnen man vnder wehrender Verhoͤr kein Zehrung zůlaſſe / fuͤrgenommen werden.
[Maximilian I. 1616, S. 19]
Semantische Prozesse: auch ironisierend - Figuriertheit: Hyperbel - Querverweis: ↑(jmdn. ins) Kreuzverhör (nehmen)
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Verhör: jmdn. ins Verhör nehmen
Umschreibung: jmdn. streng und eingehend befragen [vgl. DUO: Verhör]
Analyse der Bedeutung: Vgl. ↑Verhör. - Realienkundliches: Vgl. ↑Verhör. - Semantische Prozesse: sprichwörtliche Redensart - Figuriertheit: Hyperbel - Querverweis: ↑(jmdn. ins) Kreuzverhör (nehmen); ↑jmdn. verhören / verhört werden
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