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Gefängnis

Gefängnis: etw. ist (wie) ein Gefängnis

Umschreibung: etw. (wie etwa eine Situation oder ein Umstand) gestaltet sich für jmdn. besonders hemmend und einschränkend [GG]

Analyse der Bedeutung: Das Neutrum ‚Gefängnis‘, im Sinne von ‚Freiheitsentzug, Strafe, Zustand und Ort der Unfreiheit, Gewahrsam, Strafvollzugsanstalt’, wird im Mhd. über die Formen (ge)vancnisse bzw. (ge)vencnisse (‚Gefangennahme, Gefangenschaft’), im Mnd. als gevenknisse, im Mnl. mittels g(h)evangenesse oder -nisse und im Nl. schließlich über gevangenis realisiert. [Vgl. WPE: fangen].
Ende des 15. Jhs. wurde mit der Bezeichnung ‚Gefängnis‘ der Ort bzw. die Räumlichkeit für Gefangene konzipiert (vgl. ergänzend dazu ↑jmdn. einlochen). Nach juristischen Quellen des 17. Jhs. differenzierte man zwischen öffentlichen und privaten Gefängnistypen, dem sog. carcer publicus und dem carcer privatus, wobei der betreffenden Person entweder eine vorübergehende (temporalis) oder lebenslängliche (perpetuus) Haftstrafe drohen konnte. Dem Josephinischen Strafgesetzbuch von 1787 zufolge existierten ‚zeitliches‘, ‚anhaltendes‘, ‚langwieriges‘, ‚schwerstes‘, ‚hartes‘ sowie ‚gelindes‘ Gefängnis. Auf Basis des Allgemeinen Landrechts Preußens von 1794 avanciert die Gefängnisstrafe zur meist verordneten Strafe im deutschen Raum. Am 07.06.1923 erfolgte die Einführung einer einheitlichen Regelung der Freiheitsstrafen in der Weimarer Republik. [Vgl. HRG-RL: Gefängnis].
Vom Ort für inhaftierte Personen, der diese für einen festgelegten Zeitraum auf beschränktem Raum vom alltäglichen Leben abgrenzt, motiviert, wird ‚Gefängnis‘ auf jegliche einschränkenden oder stark hemmenden Umstände, Situationen oder Auslöser übertragen. [GG] - 

Realienkundliches: Innerhalb des Corpus constitutionum Marchicarum werden um 1717 nähere Bestimmungen rund um das Gefängnis bzw. die Freiheitsstrafe angeführt. U. a. ist die Rede von zwei verschiedenen Gefängnisfunktionen: eine dient dem eigentlichen Strafzweck, während über die andere der Sinn des carcer custodiae (Untersuchungs- und Schuldhaft) [vgl. HRG-RL: Gefängnis] erfüllt wird:

Cap. II.
Von Gefaͤngniſſen, Unterhaltung der Gefangenen, Gefangen=Waͤrtern, und Nachrichter

§.1. Von denen Gefaͤngniſſen, wie dieſelben beſchaffen ſeyn ſollen
OBwohl eine jede Obrigkeit, Amts und Gewiſſens halber, auch bey Vermeidung der in gemeinen Rechten und dieſer Unſerer Ordnung geſetzten Straffe verbunden iſt, daran zu ſeyn, damit die Gefangene, biſz nach ausgefuͤhrter Sache, wohl und genau verwahret werden; So ſollen ſie dennoch auch dahin ſehen, damit das Gefaͤngniſz, ſo viel moͤglich leidlich, und alſo eingerichtet ſey, damit es dem Gefangenem nicht zur Strafe gedeye, und zu ſolchem Ende, wo thunlich, zweyerley Gefaͤngniſſe, als ein anderes zur Straffe, und ein anderes zur bloſſen Cuſtodie gehalten, und dieſes letztere zu nichts, als zur Sicherheit der Gewahrſam zugerichtet werde: Dafern es auch noͤthig, daſz dem Gefangenem Feſſel angeleget werden muͤſſen, daſz ſolches dennoch alſo, daſz dem Gefangenen, an ſeinem Leibe, kein Schmertzen dadurch verurſacht werde, geſchehe; da widrigenfalls dergleichen unbarmherzige unchriſt. Obrigkeiten nicht allein GOttes ſchwere Straffe zu befuͤrchten, ſondern auch dieſes vor Uns ſchwer zu verantworten haben werden. [Mylius 1737–1755, S. 67f., §1]

Semantische Prozesse: phraseologisiert - Figuriertheit: Drastik; Hyperbel; Vergleich (wie ein Gefängnis)

 

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Gefängnis: wie im Gefängnis

Umschreibung: völlig isoliert; massiv (in der Bewegungs-/Handlungsfreiheit) eingeschränkt [GG]

Analyse der Bedeutung: Vgl. ↑etw. ist (wie) ein Gefängnis. - Realienkundliches: Vgl. ↑etw. ist (wie) ein Gefängnis. - Semantische Prozesse: phraseologisiert - Figuriertheit: Drastik; Hyperbel; Vergleich

 

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Projektleitung

Ao. Univ.-Prof. i.R. Dr.

Wernfried HOFMEISTER



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