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mitgehangen

mitgehangen: mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen / mitgefangen, mitgehangen / mitgehangen, mitgefangen / mitgegangen, mitgehangen / mitgegangen, mitgefangen / mitgehangen

Umschreibung: wer bei einem Vergehen mit beteiligt war oder bei etwas mitmacht, der muss auch die Folgen mit tragen [DUO: mitgehen; DUR: mitgehen]

Analyse der Bedeutung: Das Verbum ‚mitgehen‘ verfügt im rechtlichen Kontext u. a. über die Bedeutung ‚jmdn. bei einer Straftat begleiten und sich dadurch schuldig machen‘ [DRW-WA: mitgehen I], die dem metaphorischen Sinn des Ausdrucks mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen stark ähnelt. Bei diesem handelt es sich um ein altes Rechtssprichwort, das bei der Bestrafung alle beteiligten MittäterInnen miteinbezieht. [Vgl. MGKL: Mitgegangen]. Dabei wird nicht nach unterschiedlichem Ausmaß gewichtet, sondern es werden ‚mittelbare‘ sowie ‚unmittelbare‘ Mitwirkungen auf gleiche Weise geahndet. Unter §25 des heutigen Strafgesetzbuches findet sich die aktuelle Regelung der Schuldhaftigkeit bei Mitwirkung eines Verbrechens wieder. [Vgl. HRG-PS: Mitgegangen, mitgehangen].
Zusätzlich dazu lässt sich im Sinne einer Abfolge, wie sie innerhalb der ungekürzten Form des Ausdrucks zu erkennen ist, zuerst auf die verübte Tat (mitgegangen), anschließend auf die Festnahme oder Haft (mitgefangen) und schließlich auf die Todesstrafe durch Erhängen (mitgehangen) schließen, wie sie im schlimmsten Fall verhängt wird. Die Form ‚mitgehangen‘ erinnert dabei an die für Räuberbanden speziell gefertigte Galgenkonstruktion, wo ein Galgen über einen anderen gebaut wurde, um die anführende Person oberhalb der Köpfe ihrer Bande baumeln zu lassen. Siehe dazu im Detail die Wendung ↑ein Galgen für jmdn./etw.. [GG]
Die ursprüngliche Triade wird im heutigen Gebrauch häufig variiert, sodass sie durch mitgegangen, mitgehangen und mitgefangen, mitgehangen oder, wie die Reihenfolge mitgehangen, mitgefangen belegt, sogar vertauscht als Paarformeln auftreten. In selteneren Fällen tritt mitgehangen in einzelner Form auf. [GG]
Gemäß dem traditionellen Rechtssprichwort beinhaltet die metaphorische Wendung noch dieselbe Idee des Mitbüßens, ist jedoch dem Rechtlichen entrückt und in unterschiedlichen Situationen, die sich auf keine Straftat beziehen, verwendbar. [GG] - 

Realienkundliches: Innerhalb der ältesten Statuten der Stadt Regensburg von 1320 befindet sich ein Beleg, der das ‚Mitgehen‘ im strafrechtlichen Kontext behandelt. Im vorliegenden Fall entscheiden die Herren über die Bestrafung der Mittäterschaft:

Swer ſich mit dem andern zeredet vnd geſchiehet an der ſelben ſtat icht von der ſelben zewerfnvſſe, daz ſchol man buͤzzen nach dem alten Recht, lauffet aber einer heim vnd leyt ſich an vnd wil ieman laſtern vnd ſlahen vnd mit ſammenvnge vber in lauffet, der mvz xxx pfunt geben an dev ſtat vnd ſwer mit im Get daz ſtet an meinen Herren wie ſi die puͤzzen.
[von Freyberg 1836, S.17]

Semantische Prozesse: meist phraseologisiert als Triade oder Zwillingsformel, als Sprichwort satzwertig - Allgemeiner Gebrauchskontext: auffallend häufig im politischen Kontext - Interlingual Kompatibles: ital.: insieme preso, insieme condannato [PONS]; nl.: mee gevangen, mee gehangen [PONS] - Figuriertheit: Alliteration; Homoioteleuton; Hyperbel; Drastik

 

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Projektleitung

Ao. Univ.-Prof. i.R. Dr.

Wernfried HOFMEISTER



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