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Nase

Nase: sich an der (eigenen)/die (eigene) Nase fassen/packen / an/bei der (eigenen) Nase nehmen

Umschreibung: sich um die eigenen Fehler und Schwächen kümmern [DUR: Nase]; Selbsterkenntnis üben, sich Selbstvorwürfe machen, sich seine Schuld eingestehen [ROE: Nase]

Analyse der Bedeutung: Das Femininum ‚Nase‘ in der Bedeutung von ‚im Gesicht befindliches, zum Atmen und Riechen dienendes Organ‘ weist innerhalb des germanischen Sprachraumes die Formen ahd. und asächs. nasa, mhd. nase, mnd. und mnl. nāse, aengl. nasu, anord. nǫs auf, wobei germ. *nasō zugrunde liegt. Weitere Formen sind mnd. nōse, mnl. nose sowie noyse, nl. neus, aengl. nosu und engl. nose mit germ. *nusa-, womit sich auch aengl. nōse (‚Vorgebirge’) und schwed. nos (‚Nase, Maul, Schnauze’) verbinden lassen. Mnd. mēse (‚Vorgebirge‘), mnl. nesse, nes (‚Landzunge‘), nl. nes, aengl. næs(s), engl. ness (‚Vorgebirge, Landzunge‘) und anord. nes (‚Landspitze’) basieren hingegen auf germ. *nas-. Außergermanische Parallelen lassen sich über aind. nas- (‚Nase’), lat. nāsum oder nāsus (‚Nase’), lit. nósis, aslaw. nosъ und russ. nos (нос) (‚Nase’) bestätigen, wodurch sich ie. *nas- bzw. ie. *nās (‚Nase’) als Ausgangspunkt rekonstruieren lässt. [Vgl. WPE: Nase].
Die vorliegende Redewendung, die über mehrere Varianten ausgedrückt werden kann und über das Bild des Berührens der Nase operiert, wird im buchstäblichen Sinne im Rahmen eines alten Rechtsbrauchs tragend: Um bspw. eine Schmähung zu widerrufen, war es im normannischen Recht vorgeschrieben, dass sich die betreffende Person während der Verlautbarung zur Bekräftigung an die eigene Nasenspitze zu fassen hatte. Analog dazu war nach deutschem Recht das Schlagen auf das ‚Maul‘ angeordnet. [Vgl. LDR: Nase; vgl. ROE: Nase; vgl. DUR: Nase; vgl. GRA I, S. 198; vgl. DSL: Nase].
Vor dem Hintergrund der historischen Rechtsgebärde des An-die-Nase-Fassens, die zur Bekräftigung des verhängten Widerrufs diente, wird im übertragenen Sinne die Idee der Selbsterkenntnis impliziert. [GG] - Entstehungszeit: 16. Jh. [KUE I: Nase] - 

Realienkundliches: Jacob Grimm führt innerhalb seiner Rechtsalterthümer einen normannischen Rechtsbeleg in lateinischer Sprache an, der das An-die-Nase-Fassen (naſum ſuum digitis tenebit) der verurteilten Person (convictus) während ihres Widerrufes belegt:

convictus… debet taliter emendare, quod naſum ſuum digitis per ſummitatem tenebit et ſic dicet: ex eo, quod vocavi te latronem, homicidam… mentitus fui. (conſuetud. norm. 2, 20. Carpentier ſ.v. naſus 2.) [GRA, I, S. 198]

Diastratik: umgangssprachlich [LDR: Nase] - Semantische Prozesse: sprichwörtliche Redensart - Interlingual Kompatibles: engl.: to practise [or practice] what one preaches [PONS] - Figuriertheit: Komik

 

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Projektleitung

Ao. Univ.-Prof. i.R. Dr.

Wernfried HOFMEISTER



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