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Stab

Stab: den Stab (über jmdn./etw.) brechen

Umschreibung: jmds. Handlungsweise, etw. verurteilen [eWDG: Stab]; jmdn./etw. nachdrücklich negativ bewerten/verurteilen [LDR: Stab]

Analyse der Bedeutung: Das maskuline Substantiv ‚Stab‘ im Sinne von ‚dünne Stange‘ oder ‚runder, glatter Stock’ lautet im Ahd. stab, im Mhd. stap oder im Md. staf, womit ‚Stab, Stock, Stütze’ oder ‚Pilger-, Hirten-, Bischofsstab, Kreuz, Maßstab’ bezeichnet werden. Im Asächs., Mnd., Mnl. und Nl. lautet die Form staf, im Afries. stef, im Aengl. stæf, im Engl. staff, im Anord. stafr mit dem Bedeutungsspektrum von ‚Stab, Stock, Pfeiler, Formular, Buchstabe, Rune’ und im Schwed. schließlich stav mit germ. staba-. Über aind. stabhnā́ti (‚befestigt, stützt’) und stambha- (‚Pfosten, Pfeiler, Säule’) wird auf ie. *stē̌b(h)-, *stəb(h)-, *step-, bzw. *stemb(h)-, *stemp- geschlossen, womit neben ‚Pfosten, Pfeiler, Stamm, Baumstamm’ auch ‚stützen, versteifen, festhalten, anhalten, (auf)stampfen, treten, beschimpfen, staunen’ bezeichnet wird. [Vgl. WPE: Stab].
Die sprichwörtliche Redensart den Stab (über jmdn./etw.) brechen basiert auf einer symbolischen Rechtshandlung des Mittelalters, bei welcher nach dem Verkünden eines Todesurteils der Richter seinen Gerichtsstab über dem Kopf der verurteilten Person entzwei brach und die Stücke vor deren Füße warf. [Vgl. WPE: Stab; vgl. DUR: Stab; vgl. LDR: Stab]. Daneben kam das Stabbrechen auch symbolisch zur Einleitung des Verhandlungsendes oder bei der Verlautbarung eines rechtlichen Ausschlusses und der Ächtung vor. [Vgl. DRW-WA: Stabbrechung].
Aus der symbolischen Handlung des Stabbrechens, die diverse gerichtliche Entscheidungen bekräftigt, hat sich im bildlichen Sinne die Idee des negativen Urteils erhalten. [GG] - Entstehungszeit: 18. Jh. [WPE: Stab] - 

Realienkundliches: Die Bambergischen Halsgerichtsordnung von 1507 belegt das Stabbrechen durch den Richter, um das Verhängen einer Peinliche Strafe auf symbolischem Wege zu besiegeln:

wann der Richter seinen stab zuprechen sol
Item wann der beclagt endtlich zu peynlicher straffe geurteylt wirt / so sol der Richter seinen stab zuprechen / vnd den armen dem Nachrichter beuelhen / vnd bey seinem eydt gebieten / die gegeben vrteyl getrewlichen zuuolzihen / domit vom gericht auffsteen vnd darob halten / domit der Nachrichter die gesprochen vrteyl mit guter gewarsam vnd sicherheyt volzihen moͤge. [Johann Freiherr zu Schwarzenberg 1507, Art. 117]

Diastratik: gehoben [DUR: Stab] - Semantische Prozesse: sprichwörtliche Redensart - Interlingual Kompatibles: dän.: bryde staven over én [PONS]; kroat.: lomiti štap [PONS]; nl.: de staf over iem/iets breken [PONS]; slowen.: prelomiti palico nad obsojencem [PONS]; tschech.: lámat nad kým hůl [PONS] - Figuriertheit: Drastik; Hyperbel - Querverweis: ↑jmdn./etw. aburteilen; ↑jmdn./etw. verurteilen

 

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Projektleitung

Ao. Univ.-Prof. i.R. Dr.

Wernfried HOFMEISTER



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