Ende dieses Seitenbereichs.

Beginn des Seitenbereichs: Inhalt:

Wind

Wind: in den Wind schlagen

 

Umschreibung: 1. es unbeachtet lassen, sich nichts daraus machen, geringschätzig von sich weisen, z.B. Bedenken, Warnungen, einen guten Rat [R S. 1631];

Historische Analyse: 1. gibt die bekannte abweisende Handgebärde wieder; sie kann aber auch auf eine ältere Rechtsgebärde zurückgehen: Das Sachsenspiegelrecht sagt uns, dass sie beim gerichtlichen Zweikampf tatsächl. gebräuchl war, wenn der Beklagte nicht erschien. Der Kläger sollte dann dreimal in den Wind schlagen und hatte damit formal den Kampf gewonnen. - Faux Amis: Rechtssprache?

 

* * * 

Projektleitung

Ao. Univ.-Prof. i.R. Dr.

Wernfried HOFMEISTER



Ende dieses Seitenbereichs.

Beginn des Seitenbereichs: Zusatzinformationen:

Ende dieses Seitenbereichs.